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   OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17   

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OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17 (https://dejure.org/2019,4080)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 (https://dejure.org/2019,4080)
OVG Bremen, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 (https://dejure.org/2019,4080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    SGB VIII § 23; SGB VIII § 23 Abs 2; SGB VIII § 23 Abs 2a
    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag; Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; Beurteilungsspielraum; Kindertagespflege; Kindertagespflegeperson; Pflegegeld

  • Wolters Kluwer

    Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen; Gerichtlich nur eingeschränkt überprü...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennungsbetrag; Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; Beurteilungsspielraum; Kindertagespflege; Kindertagespflegeperson; Pflegegeld; Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII

  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VIII § 23 Abs. 2a
    Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen; Gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Gesetzlicher Mindestlohn als geeignetes Kriterium zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Vergütung in der Kindertagespflege

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Vergütung in der Kindertagespflege

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anerkennung der Förderleistung von Tagespflegepersonen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17
    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 ff.).

    Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagesmüttern und -vätern, die ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besäßen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt würden, halte sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, solange die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betreffe und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht besonders schwer wiege (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Auch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, insbesondere den hohen Abschlag, nicht.

    Er ist hier aber auch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2016 - 12 A 599/15

    1. Mit dem Begriff 'Förderungsleistung' in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII,

    Auszug aus OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17
    Eine auf der tariflichen Vergütung der Erzieherinnen und Erzieher basierende Festsetzung des Anerkennungsbetrages ergibt nur Sinn, wenn im Hinblick auf die zu bewertende Förderungsleistung der Tagespflegeperson in etwa die gleichen Verhältnisse angenommen werden, wie sie für die tariflich vergüteten Tätigkeiten gelten, d.h. es muss von einer Tagespflegeperson ausgegangen werden, die - wie die nach Tarif bezahlte Kraft in einer Tageseinrichtung - "vollschichtig" arbeitet und jedenfalls mehrere Kinder betreut, weil auch die Kraft in der Tageseinrichtung angesichts der Praxis der Gruppenbetreuung (vgl. § 10 Abs. 3 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG)) für mehrere Kinder zugleich die Verantwortung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

    Vielmehr handelt es sich um "Sollwerte", die es ermöglichen, die Förderungsleistung der Tagespflegeperson mit der Förderungsleistung einer Erzieherin/eines Erziehers in einer Tageseinrichtung vergleichbar zu machen, um so die Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrags zu bestimmen oder bestimmen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.08.2016 - 12 A 599/15 - juris Rn. 79).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege -

    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie einen einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen festgelegt hat (darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, den das OVG Bremen in seinem Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, zu beurteilen hatte, da in dem dortigen Fall die Höhe des Anerkennungsbetrags von der Qualifikation der Tagespflegepersonen abhängig war).

    Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat nämlich insoweit lediglich festgestellt, dass der dortige Jugendhilfeträger bei der Berechnung der Arbeitszeiten der Tagespflegepersonen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil er hierbei die Vor- und Nachbereitungszeiten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 29.01.2019 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

    Unmittelbar kann der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, zu denen selbstständige Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 49).

    Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten des Antragsgegners zu berücksichtigen (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 196; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 46).

    Die Tagespflegepersonen dürften damit also in jedem Fall deutlich mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten, um die von dem Antragsgegner festgelegten ca. 60% des durchschnittlichen Gehaltes von in Vollzeit arbeitenden Erzieherinnen bzw. Erziehern zu erzielen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019, a.a.O., Rn. 47).

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 74/17

    Angemessene Vergütung in der Kindertagespflege

    1 LC 75/17.
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